AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Konzertagentur UnderPhone bezüglich der Veranstaltung des Maelo-Festivals am 15. Juli 2017
Die Besucherinnen und Besucher werden im nachfolgenden kurz „Besucher“ genannt, die Konzertagentur UnderPhone nachfolgend kurz „Veranstalter“.

I. HAUSRECHT

Das Festival wird auf einem vom Veranstalter ausgezeichneten Gelände durchgeführt. Auf diesem Gelände gilt das vollständige Hausrecht des Veranstalters. Dem Veranstalter ist es gestattet, das Hausrecht an dritte Personen oder Institutionen zu übertragen. Wenn das Hausrecht an dritte Personen übertragen ist, insbesondere an einen Sicherheitsdienst, sind dessen Anweisungen Folge zu leisten. Bei Verstoß gegen das Hausrecht behält sich der Veranstalter in zivilrechtlicher Hinsicht vor, Besucher die gegen das Hausrecht und die weiteren Geschäftsbedingung verstoßen, vom auszuweisenden Festivalgelände zu verweisen. Wenn eine berechtigte Verweisung erfolgt, verfällt der Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für die Eintrittskarte.

II. EINLASS

Der Einlass auf das Gelände erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Den Besuchern ist es untersagt, bereits erworbene Eintrittskarten  gewerblich weiterzuverkaufen.

Berechtigt zum Besuch des Festivals sind ausschließlich Besucher mit Vollendung des 16. Lebensjahres oder in  Begleitung eines Sorgeberechtigten oder mit Vollmacht ausgestatteten Erziehungsberechtigten. Es gelten die Grundlagen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit.

Beim Eintritt ist die Eintrittskarte vorzuzeigen, die dann entwertet wird. Es ist nicht gestattet, das Festivalgelände zu verlassen und dieses erneut mit der entwerteten Eintrittskarte zu betreten. Ausnahmen vom Wiedereintritt müssen mit dem Veranstalter grundsätzlich abgesprochen werden.

III. SICHERHEITSKONTROLLE

Vor dem Eintritt auf das Festivalgelände ist der Besucher damit einverstanden, das seine Kleidung und seine Taschen und sämtliche anderen Transportmittel wegen des Inhaltes vollständig untersucht werden dürfen. Wenn der Besucher sich der Untersuchung seiner Kleidung und seiner Behältnisse verweigert, berechtigt dies den Veranstalter grundsätzlich, den Eintritt zu verweigern. Für den Fall der Eintrittsverweigerung aus diesem Grund ist der Veranstalter nicht verpflichtet, den Kaufpreis für die Eintrittskarte zu erstatten.
Die Besucher erklären sich damit einverstanden, dass bei gesundheitlichen Defiziten (unabhängig davon, ob als Folge von BTM-Konsum) ebenso der Zutritt ohne Erstattungsmöglichkeit verweigert werden kann. Die Besucher verpflichten sich, keinerlei diskriminierende Kleidung, Banner, Fahnen oder sonstige Mittel zur Veröffentlichung von Meinungen mit rassistischen, menschenverachtenden, homophoben Inhalten zu benutzen. Das Mitführen von Speisen und Getränken ist auf das Festivalgelände durch die Besucher nicht erlaubt. Das Mitführen jeglicher Waffen und anderer gefährlicher Gegenstände, auch wenn diese vom Waffengesetz nicht umfasst sind, ist verboten. Das gilt auch für pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art.

IV. Weitere Verbote

Jedwede gewerbliche Handlung auf dem Festivalgelände ist den Besuchern ohne besondere Erlaubnis des Veranstalters verboten. Bei Verstoß wird ein sofortiger Verweis ohne Erstattungsmöglichkeit des Kartenpreises ausgesprochen.
Jede zur Kenntnis des Veranstalters gelangte Straftat wird zur polizeilichen Anzeige gebracht.
Das mitbringen von Tieren, auch von Kleintieren, auf das Festivalgelände ist verboten
Den Besuchern sind aggressive Tanzvarianten (Pogen, Stage-Diving, Crowd-Surfing etc.) ebenso verboten, wie das Hinaufklettern auf Bühnen, Traversen, Zelten, Tribünen etc.

V. Besonderer Jugendschutz

Auf dem gesamten Festivalgelände gilt das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Sofern von den oben dargestellten Möglichkeiten der Erziehungsbeauftragung/Übertragung der elterlichen Sorge für den Zeitraum des Festivals Gebrauch gemacht wird, hat der Beauftragte/Bevollmächtigte einen schriftlichen Nachweis mit sich zu führen, ferner eine Kopie des Ausweises des Minderjährigen und eine Kopie des Ausweis des sonst Sorgeberechtigten; diese Ausweise/Kopien der Ausweise sind auf Verlangen des Veranstalters jederzeit vorzuzeigen.

VI. Durchführung der Veranstaltung/Programmänderung

Bei endgültiger Absage der Durchführung der Veranstaltung vor deren Beginn besteht für Besucher grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung des bis dahin gezahlten Kartenpreises, jedoch ohne die Vorverkaufsgebühren. Die Entscheidung, die Veranstaltung abzusagen, obliegt allein dem Veranstalter. Diesem ist es gestattet, die Veranstaltung ohne Angabe von Gründen bis zum Beginn abzusagen. Grundsätzlich findet die Veranstaltung bei jeder Witterung statt, so lange nicht durch Wetterumstände oder äußere Umstände eine Gefahr für die Besucher bei Durchführung der Veranstaltung besteht. Wenn während der Veranstaltung aus durch den Veranstalter nicht beeinflussbaren Umständen Gefahr für Körper, Gesundheit und erhebliche Sachwerte der Besucher auftreten, kann auch dann noch die Veranstaltung durch den Veranstalter mit sofortiger Wirkung abgebrochen werden. Für diesen Fall und bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen vergleichbaren Gründen höherer Gewalt, aufgrund der Absage einer behördlichen Anordnung oder Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung besteht für den Besucher wegen des ausgefallenen Teiles der Veranstaltung kein Anspruch auf Erstattung des Kartenpreises. Eine Haftung wird grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so dass die Haftung für einfache Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen wird.
Der Veranstalter bemüht sich, bei einer Absage der Veranstaltung vor deren Beginn oder bei Abbruch derselben alle Besucher umfassend und so schnell wie möglich zu informieren. Einzelheiten der Durchführung der Veranstaltung können  über das Internet bei der Webseite  www.maelo-festival.de  eingesehen werden. Vor der Veranstaltung werden an zahlreichen Stellen auf dem Festivalgelände Programme ausgehängt; es werden ferner Durchsagen über Lautsprecher erfolgen. Die Durchführung der einzelnen Veranstaltungspunkte auf Auftritte der Künstler bleibt ausdrücklich dem Veranstalter vorbehalten. Programmänderung oder durch den Veranstalter nicht zu verantwortende Absagen der Künstler bleiben haftungsfrei. Bei rechtzeitiger Absage von Künstlern verpflichtet sich der Veranstalter, für vergleichbaren Ersatz zu sorgen. Auch hier besteht eine Haftung des Veranstalters nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VII. Allgemeine Hinweise

Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass auf Grund der zu erwartenden Lautstärke der Auftritte der Künstler dringend besonderer Hörschutz empfohlen wird. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auch diesbezüglich grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für solche Gesundheitsschäden wegen fehlenden Hörschutzes beschränkt sich ebenfalls auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

VIII. Mitbringen von Getränken und Lebensmitteln

Das Mitbringen von eigenen Getränken und Speisen ist grundsätzlich unerlaubt und wird vom Veranstalter verboten. Für Kinder unter einem Lebensalter von drei (3) Jahren – vgl. die Regelung zum Jugendschutzgesetz – ist es erlaubt, eine einzige maximal 1 Liter fassende Plastikflasche, PET-Flasche mit auf das Gelände samt Inhalt zu bringen. Glasflaschen sind grundsätzlich verboten. Ebenso verboten ist das Mitbringen von Getränkedosen, sonstiger Behälter von Getränkevorrichtungen, Hartverpackungen, Kühltaschen.
Die Besucher verpflichten sich, Müll in die dafür extra aufgestellten Behältnisse zu entsorgen.

IX. Aufnahmen

Das Anfertigen von Lichtbildern auf dem Festivalgelände, ausschließlich für den privaten Gebrauch ist erlaubt. Bei Ablichtung dritter Personen sind diese vorher um Erlaubnis zu fragen. Eine gewerbliche Nutzung jeglicher Art dieser Lichtbilder ist ausdrücklich untersagt.
Aufzeichnungen von künstlerischen Darbietungen jeglicher Art, die ohne Genehmigung des Veranstalters oder des Künstlers gefertigt werden, sind verboten. Verstöße werden zur strafrechtlichen Anzeige und zur zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatz gebracht.

X. Haftung im engeren Sinn

Wie zu einzelnen Punkten bereits vereinbart, haftet der Veranstalter nur für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden. Der Veranstalter haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch den Veranstalter. Ausdrücklich besteht auch keine Haftung des Veranstalters für entwendete oder verloren gegangene Gegenstände.
Das Parken auf kostenpflichtigen Parkplätzen durch die Besucher geschieht auf deren eigene Gefahr. Für Schäden an den Fahrzeugen oder auch sonstigen Schäden wird die Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

XI. NUTZUNGSRECHTE, WERBERECHTE

Der Besucher erklärt sich mit dem Betreten des Festivalgeländes und dem Kauf einer ordnungsgemäßen Eintrittskarte unwiderruflich damit einverstanden, dass von Ihm Fotos und Bild-/Tonaufnahmen während der Durchführung der Veranstaltung hergestellt werden, der Veranstalter auch unentgeltlich für die Berichterstattung sowie die zukünftige Bewerbung einer vergleichbaren Veranstaltung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien ohne Entgelt verwendet werden dürfen. Mit dem Kauf der Eintrittskarte erkennt der Besucher den vollständigen Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich als verbindlich an.

Maelo-Festival 08. März